Frankfurt, 24.-26.10.1929
Beim zweiten Internationalen Architektur Kongress CIAM wurde das Thema “Errichtung von Wohnungen zu tragbaren Mieten für die mindestbemittelte Schicht der Bevölkerung” als Hauptthema behandelt.

In den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts bezahlte man für eine durchschnittliche Reihenhauswohnung mit ca. 60 bis 70m² etwa 70 Deutsche Mark. Ein ungelernter Arbeiter konnte sich eine solche Wohnung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 38,40 Deutsche Mark nicht leisten.
Auf dem Kongress wurden etliche Modelle für Kleinstwohnungen vorgestellt.
Das folgende Modell lässt sich so beschreiben:
Die Wohnung soll 48,5m² groß sein (es gibt auch Entwürfe mit nur 30m² Grundfläche), aus 2 Stockwerken bestehen (die Grundmaße betragen 7,5m x 4,2m) und eine 12,2m² große Fensterfläche haben. Durch die Eingangstür gelangt man direkt in das ca. 17,8m² große Wohnzimmer, somit der größte Raum in der gesamten Wohnung. Vom Wohnzimmer gelangt man in die 3,9m² große Funktionsküche und in einen weiteren kleinen Flur, von dem das kleine Badezimmer (1,8m²) abgeht und eine kleine Treppe ins Obergeschoss führt. Im Obergeschoss befinden sich neben dem 3,6m² großen Flur drei Schlafzimmer, zwei mit 7,4m² un eines mit 5,2m².
Die Idee war, das jedes Zimmer seine eigene feste Funktion hatte, z.B. sollte das Schlafzimmer nur noch zum Schlafen genutzt werden. Das Wohnzimmer wurde als Gemeinschaftsraum definiert, in dem alle anderen Aktivitäten stattfinden sollten. Somit war das Wohnzimmer ein Multifunktionsraum.

Quelle: http://www.landesausstellung1905.de
Bonn, Juli 2010
Wie Berichten zu entnehmen ist, plant das Arbeitsministerium, die Wohnungsgröße für Hartz IV Empfänger von 45qm auf 25qm anzupassen. Dieser Vorschlag resultiert aus einer Expertengruppe des Arbeitsministeriums.
Quelle: BAFöG Aktuell
Demnach standen sogar in der großen Wirtschaftskrisenzeit Ende der 1920er Jahre immerhin Wohnungsgrößen von 48,5 qm zur Diskussion. Heute sind wir bei 25 qm angelangt.
Immerhin noch zweieinhalb bis vier mal so viel wie einem Hund in Zwingerhaltung zusteht (6 bis 10 qm). Eine Wohnfläche für ein Kind ist übrigens laut Gesetz nicht vorgeschrieben, meist werden bei Wohngeld- oder Hartz IV- Bezug hier 10 qm erlaubt – die gleiche Fläche, die dem o.g. großen Hund zur Verfügung steht.
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