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Hartz IV für Kinder – Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden

Geschrieben am 09. Februar 2010 von Piratenweib

Die Debatte, ob die Sicherung des Existenzminimums für Kinder unter 15 mit dem vermiderten Regelsatz überhaupt gewährleistet ist, haben sicherlich alle gesellschaftspolitisch Interessierten mit bekommen. Heute ist nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen:

II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

via Das Bundesverfassungsgericht.


In seiner Begründung geht das Gericht auf das Grundrecht zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein. Dieses Grundrecht ist nicht verfügbar und muss eingelöst werden. Die genau Art der Leistungen erfordert der Konkretisierung und stetigen (!) Aktualisierung durch den Gesetzgeber.

Interessant ist der Punkt 4 in der Entscheidungsbegründung. Dort stellt das Verfassungsgericht fest, dass zwar eine Regelleistung von 345/311/207 Euro durchaus das Existenzminimum decken kann, dass diese Summe jedoch in nicht-verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Zur Heranziehung dieser Ermittlung wurden nämlich die “untersten” 20% der Bevölkerung, sprich deren verfügbares Einkommen herangezogen. Aber dann kommt der Hammer:

Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.

Ist das nicht krass? Davon war mir bisher nichts bekannt. Ich hatte schon von dem “Warenkorb” gehört, nach dem Hilfen zum Lebensunterhalt berechnet werden, also eine Fahrkarte im Monat, 1 Kinokarte im Halbjar, 250 gr Kaffee im Monat und 300 gr Brot pro Tag … so in der Art. Aber dass dann davon Pelze und Segelflugzeuge abgezogen werden … ist unfassbar.  Und keine Berücksichtigung von Bildungsausgaben?

Unter Punkt 6 schreibt das Bundesfassungsgericht:

Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Das hört sich zwar zunächst nach einer positiven Entscheidung an. Jedoch hat der Gesetzgeber nun auch die Möglichkeit die Methode der Berechnung (bzw. deren Ergebnis) an die Summe von 207 Euro anzupassen, anstatt die Summe an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

Im Prinzip hat das Gericht heute verkündet: Die Summe sind okay, nur die Wege zur Festlegung dieser Summen waren nicht verfassungsgemäß. Also nur ein Pyrrhussieg.

Bis zum 31.10.2010 muss die Politik nun ran. Aber ich bin sicher, dass sich an den Summen nichts ändern wird. Höhere Hilfen zum Lebensunterhalt für Kinder kann sich das fünftreichste Land der Welt eben nicht leisten …

Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar.

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